Wanddurchbruch bei Denkmalschutz: Was ist erlaubt?

24. März 2026 | Wanddurchbruch

Wanddurchbruch bei Denkmalschutz: Was ist erlaubt?

Sie wohnen in einem denkmalgeschützten Gebäude und möchten eine Wand öffnen? Das ist grundsätzlich möglich – aber der Weg dorthin ist länger und aufwändiger als bei normalen Gebäuden. Die Denkmalbehörde muss zustimmen, und die Auflagen können die Gestaltung und Ausführung erheblich beeinflussen.

Was schützt der Denkmalschutz?

Denkmalschutz soll die historische Substanz und das Erscheinungsbild eines Gebäudes bewahren. Das betrifft:

  • Äußere Gestaltung: Fassade, Fenster, Dach, Eingänge
  • Innere Struktur: Grundriss, tragende Wände, historische Ausstattung (Stuck, Böden, Türen)
  • Konstruktion: Tragwerk, Dachstuhl, Deckenkonstruktion

Ein Wanddurchbruch verändert die innere Struktur – und ist daher bei denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel genehmigungspflichtig.

Genehmigungsverfahren

Bei denkmalgeschützten Gebäuden brauchen Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung – zusätzlich zur eventuell erforderlichen Baugenehmigung. Das Verfahren:

  1. Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde (meist beim Bauamt der Stadt/des Kreises)
  2. Prüfung durch die Denkmalpflege: Das Landesdenkmalamt prüft, ob die Maßnahme mit dem Denkmalschutz vereinbar ist
  3. Auflagen formulieren: Die Behörde kann Bedingungen stellen (z. B. sichtbare Stahlträger statt Verkleidung, bestimmte Materialien, Dokumentationspflicht)
  4. Genehmigung erteilen (oder ablehnen)

Dauer: 4–12 Wochen, manchmal länger. Planen Sie die Genehmigung frühzeitig ein.

Typische Auflagen der Denkmalbehörde

  • Reversibilität: Der Durchbruch muss rückgängig gemacht werden können. Keine Substanz zerstören, die sich nicht wiederherstellen lässt.
  • Sichtbarer Stahlträger: Manchmal wird verlangt, dass der Stahlträger sichtbar bleibt – als ehrliche Markierung des Eingriffs.
  • Dokumentation: Fotografische Dokumentation vor, während und nach dem Eingriff.
  • Materialvorgaben: Bestimmte Putzarten, Farben oder Verarbeitungstechniken.
  • Begrenzung der Öffnungsbreite: Oft kleiner als bei einem normalen Gebäude.

Was brauche ich für den Antrag?

  • Statikgutachten: Nachweis der Standsicherheit – Pflicht in jedem Fall
  • Grundrisse: Bestand und Planung
  • Fotos: Aktuelle Fotos der betroffenen Wand und angrenzenden Räume
  • Begründung: Warum der Durchbruch nötig/gewünscht ist
  • Ggf. Bauhistorische Untersuchung: Bei besonders wertvollen Gebäuden

Kosten bei Denkmalschutz

PostenKosten (ca.)
Statikgutachten299–800 €
Denkmalrechtliche Genehmigung200–1.000 €
Ggf. Baugenehmigung200–800 €
Durchbruch (Fachfirma, denkmalgerecht)3.000–8.000 €
Nacharbeiten (Putz, Stuck, historische Materialien)1.000–5.000 €
Gesamtca. 4.700–15.600 €

Stand März 2026

Die höheren Kosten entstehen vor allem durch die strengeren Ausführungsanforderungen und die spezialisierten Handwerker.

Steuerliche Vorteile

Ein Trost: Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten über mehrere Jahre vor. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Maßnahme mit der Denkmalbehörde abgestimmt ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten.

Stand März 2026

Wann wird ein Durchbruch abgelehnt?

  • Wenn die betroffene Wand historisch besonders wertvoll ist (z. B. Originalsubstanz aus dem Baujahr)
  • Wenn der Durchbruch die Grundrisscharakteristik grundlegend verändert
  • Wenn die Statik nicht gewährleistet werden kann
  • Wenn der äußere Gesamteindruck beeinträchtigt wird

Tipps für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude

  1. Früh mit der Denkmalbehörde sprechen: Ein Vorabgespräch klärt, ob der Durchbruch grundsätzlich möglich ist – bevor Sie Geld für Statik und Planung ausgeben.
  2. Statikgutachten als Grundlage: Die Behörde will sehen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
  3. Fachfirma mit Denkmalschutz-Erfahrung: Nicht jede Baufirma kann denkmalgerecht arbeiten.
  4. Steuerberater einbeziehen: Die steuerliche Absetzbarkeit kann die Mehrkosten erheblich relativieren.

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