Die Energiewende ist auf den deutschen Balkonen angekommen. Mit dem „Solarpaket I“ und der Einstufung von Steckersolargeräten als privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG / § 554 BGB) wurde der rechtliche Weg geebnet. Zum Jahresende 2024 waren bereits rund 800.000 Geräte registriert – eine Zahl, die 2025 massiv gestiegen ist.
Für Hausverwaltungen und Vermieter verschiebt sich der Fokus nun von der Frage des „Ob“ hin zum „Wie“. Denn während politische Hürden gefallen sind, bleiben die physikalischen Gesetze und die Verkehrssicherungspflicht bestehen.
1) Privilegierung vs. Verkehrssicherungspflicht
„Privilegiert“ bedeutet nicht „genehmigungsfrei in jeder Form“. Eine WEG oder ein Vermieter kann die Zustimmung zwar nicht mehr grundlos verweigern, darf aber die Art der Ausführung konkret mitbestimmen.
Die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude – und damit für die Absturzsicherung – verbleibt bei der Gemeinschaft bzw. beim Eigentümer. Werden Module ohne statischen Nachweis montiert, handelt der Verantwortliche im Schadensfall potenziell fahrlässig. Der VDIV empfiehlt daher, die Genehmigung an den Nachweis einer „dauerhaften und fachgerechten Befestigung unter Berücksichtigung der Statik“ zu knüpfen.
2) Die physikalischen Lasten im Überblick

Die Vertikallast
Das Eigengewicht einer typischen Anlage (Modul plus Halterung) liegt bei etwa 25 kg. Im Vergleich zur regulären Nutzlast eines Balkons ist dies marginal. Wohnbalkone werden nach Norm für eine Flächenlast von 4,0 kN/m² (ca. 400 kg pro Quadratmeter) ausgelegt. Das zusätzliche Gewicht einer Balkon-PV-Anlage ist in den meisten Fällen daher nicht der begrenzende Faktor.
Die Horizontallast (Windlast)
Balkongeländer sind tragende Absturzsicherungen und müssen daher bestimmte Lasten aufnehmen können. Für Wohnnutzung wird nach den einschlägigen Normen eine horizontale Linienlast von 0,5 kN/m angesetzt – also die Belastung, die entsteht, wenn sich Personen an das Geländer anlehnen. Nach der Montage von PV-Modulen kommt jedoch eine weitere Last hinzu: die Windlast.
Solarmodule wirken nicht nur als Gewicht, sondern vor allem als zusätzliche Fläche. Ein ursprünglich winddurchlässiges Stab- oder Gittergeländer kann durch die Module funktional „dichter“ werden und damit deutlich stärker vom Wind beansprucht werden. In solchen Fällen sind ergänzende Einwirkungen aus Wind nach DIN EN 1991-1-4/NA zu berücksichtigen.
Rechenbeispiel:
Auf zwei Standardmodule (ca. 3 m² Fläche) wirken je nach Windlastzone und Gebäudehöhe enorme Kräfte. In vielen Regionen Deutschlands liegen die Winddrücke bei 0,8 bis 1,2 kN/m². In exponierten Lagen oder oberen Geschossen (ab dem 4. OG) steigt dieser Wert rapide an. Damit können an 3 m² Modulfläche schnell resultierende Windkräfte von 3 bis 5 kN entstehen. Das entspricht einer Beanspruchung von etwa 300 bis 500 kg – als Druck oder Sog. Diese Kräfte werden je nach Befestigungsart direkt in Geländerholm, Pfosten und deren Anschlüsse eingeleitet.
3) Weitere Einflussfaktoren
Montage

Für die statische Bewertung ist nicht nur das Modul selbst entscheidend, sondern auch die Art der Montage. Eine senkrechte Anbringung reduziert die wirksame Angriffsfläche und mindert die sogenannte „Segelwirkung“. Wird das Modul dagegen schräg gestellt, typischerweise mit 20 bis 35 Grad, vergrößern sich Angriffsfläche und Hebelarme deutlich. Dies kann insbesondere bei offenen Geländern oder in Eck- und Randlagen problematisch sein.
Balkonarten: Geschlossene Balkone

Balkone, die bereits als geschlossene Konstruktion geplant wurden, sind in der Regel unproblematisch. Hier sollten die Windlasten schon bei der ursprünglichen Planung berücksichtigt worden sein. Durch die Montage von Balkon-PV verändert sich die Angriffsfläche meist nur gering, sodass häufig keine maßgebliche Zusatzbelastung entsteht. Eine genauere Betrachtung kann jedoch in oberen Geschossen oder bei besonders exponierten Lagen sinnvoll sein.
Gitterbalkone

Anders ist die Situation bei ursprünglich offenen Geländern aus Stäben oder Gittern. Diese Bauarten sind meist winddurchlässig ausgelegt. Werden Solarmodule montiert, wird das Geländer funktional „geschlossen“ – und damit deutlich stärker vom Wind beansprucht. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein einzelnes Modul oder mehrere Module montiert werden. Bereits ein einzelnes Modul kann relevante horizontale Kräfte erzeugen, die unmittelbar auf Geländer, Pfosten und deren Befestigungen wirken. Besonders kritisch sind offene Balkone in oberen Geschossen. Hier ist eine statische Bewertung vor der Genehmigung meist sinnvoll.
4) Vorgehen in der Praxis für Verwaltung, WEG und Vermieter
In der Praxis kann ein Spannungsfeld entstehen: Während Bewohner ihr Interesse an Solarstrom geltend machen, obliegt den Verantwortlichen die Prüfung der Verkehrssicherungspflicht. Um diesen Prozess fachlich fundiert und zügig zu gestalten, könnte sich ein standardisierter Prüfweg anbieten, der die individuellen Gegebenheiten des Gebäudes berücksichtigt.
Standardisierte Abfrage
Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen könnten Verwaltungen vorab eine technische Basisabfrage nutzen. Hilfreiche Informationen für eine erste Einschätzung wären unter anderem:
- Bauart des Balkons (geschlossen oder offen)
- Geschosslage und Position am Gebäude
- Statischer Nachweis: Insbesondere bei Gitterbalkonen, exponierten Lagen oder schräger Montage
- Montageart (senkrecht oder schräg)
- Zustand des Geländers und der Befestigungen
- Herstellerangaben zur vorgesehenen Befestigung
- Versicherungsschutz
Mit diesen Angaben lässt sich bereits eine gute Einordnung vornehmen.
Fazit
Unkritisch sind häufig geschlossene Balkone in unteren Geschossen mit senkrechter Montage und ordnungsgemäßem Geländerzustand. Prüfbedürftig sind dagegen vor allem offene Gittergeländer, obere Geschosse, schräg montierte Module oder Geländer mit Vorschäden. Gerade in diesen Fällen ist eine statische Bewertung sinnvoll.
